top of page

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

auf einen Blick

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat sich mittlerweile in vielen deutschen Betrieben als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente etabliert. Über die Hälfte aller Arbeitnehmer nutzen bereits jetzt die steuerlichen Vorteile, die sich hieraus bieten.

 

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist signalisiert auch der Staat, dass eine weite Verbreitung der bAV höchst erwünscht ist. Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht hier aber noch Nachholbedarf! Denn was viele Geschäftsführer nicht wissen: Auch Ihr Unternehmen kann Unmengen an Steuern sparen, wenn eine bAV erfolgreich etabliert wird.

 

Der Grund hierfür ist einfach erklärt. Die bAV ist die einzige Sparform, bei der man vom Brutto für die Rente zusätzlich sparen kann. Und wer zahlt weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben bei geringerem Brutto? Richtig, der Arbeitnehmer UND der Arbeitgeber. Hinzu kommen weitere Vorteile, wie z.B. die höhere Attraktivität des Unternehmens, bessere Mitarbeiterbindung, höhere Zufriedenheit bei der Belegschaft usw.

Warum Wir?

Warum nun ist gerade bei kleineren Unternehmen die bAV bisher so wenig verbreitet?

Das Grundprinzip ist leicht erklärt, allerdings ist die Umsetzung und vor allem die flächendeckende Durchsetzung in Unternehmen kompliziert und erfordert professionelle Beratung, welche meist sehr teuer werden kann. Diese Kosten können sich kleine Betriebe oft nicht leisten. Schon allein die Frage welcher Durchführungsweg zum Unternehmen und zu den individuellen Mitarbeitern passt, benötigt tiefgreifendes Know-How.

 

Genau dieses Know-How bieten wir! Nach einer allgemeinen Präsentation und Abstimmung mit dem Unternehmen beraten wir jeden einzelnen Mitarbeiter und erstellen passend zu den persönlichen Bedürfnissen das passende Angebot.

 

Zusätzlichen Handlungsbedarf bekommen Unternehmen auch rechtlich.

Ab dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber nämlich verpflichtet einen Zuschuss in Höhe der gesparten Sozialversicherungsersparnis (pauschal 15%) zur bAV dazu zu steuern. Die richtige Umsetzung bedeutet auch hier juristische Folgen für Arbeitgeber auszuschließen.

bottom of page